10 Thesen zur schulischen Inklusion
- Die Debatte um das "Ob" der Inklusion ist mit der Ratifizierung
der UN-Behindertenrechtskonvention beendet. Es geht jetzt um das
"Wie". - Gemeinsames Lernen kommt allen Kindern zugute.
- Das Recht auf Zugang zu einer inklusiven Schule gilt für alle
Kinder. Die UN-Konvention unterscheidet nicht nach Art oder Schwere
der Behinderung. Zur Zeit lernen in NRW nur 15% der Kinder mit
Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung. 85% der Kinder
besuchen die Förderschule. Dieses Verhältnis muß zumindest umgekehrt
werden. - Inklusion ist Aufgabe aller Schulen. Es wäre wünschenswert, wenn
genügend geeignete Schulen sich bereit finden würden, sich zu
inklusiven Schulen zu entwickeln. Inklusion darf aber nicht an der
fehlenden Bereitschaft von Schulen scheitern. Die Weigerung einer
Schule, Kinder mit Behinderung aufzunehmen, ist diskriminierend. Es
kann sinnvoll sein, sonderpädagogische Förderung an einzelnen
Schulen zu bündeln. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle
Kinder in erreichbarer Nähe Zugang zu einer geeigneten Schule haben. - Inklusion bedeutet NICHT, Kinder mit Behinderung einfach nur in
die Regelschule zu setzen. Die UN-Konvention verlangt für Kinder
mit Behinderung "wirksame individuell angepasste
Unterstützungsmaßnahmen". Damit können alle Kinder in einer
inklusiven Schule die für sie beste Bildung und Unterstützung
erhalten. Es muß sicher gestellt werden, dass in der inklusiven
Schule die notwendigen finanziellen und personellen Recourcen
bereitgestellt werden. Inklusion darf nicht für Einsparungen
mißbraucht werden. - Schulen brauchen Unterstützung bei der Umsetzung der Inklusion.
Dazu gehört neben einer angemessenen finanziellen und personellen
Ausstattung vor allem eine gute Weiterbildung der Lehrer. - Förderschulen müssen aufgrund der Inklusion nicht geschlossen
werden. Es kann sinnvoll sein, Förderschulen in inklusive Schulen
umzuwandeln, die sich für Regelkinder öffenen. Dafür gibt es
erfolgreiche Beispiele. - Kindern dürfen nicht zwangsweise und gegen den Willen Ihrer Eltern
in Förderschulen eingewiesen werden. - Ein Wahlrecht der Eltern zwischen inklusiver Schule und
Förderschule würde die Beibehaltung des bestehenden
Förderschulsystems bedeuten. Das ist mit erheblichen zusätzlichen
Kosten verbunden. Die Verantwortlichen müssen sich fragen, ob sie
diese Kosten dauerhaft aufbringen können und wollen. Die
UN-Konvention enthält kein Recht auf die Förderschule. Das Recht auf
Zugang zu einem inklusiven Schulsystem hat hingegen den Charakter
eines Menschenrechts. - Alle staatlichen Ebenen, auch Kommunen und Kreise, haben die
Pflicht, jetzt mit der Umsetzung der Konvention, insbesondere mit
der Umgestaltung des Schulsystems in ein inklusives zu beginnen.
Dass die Umsetzung der UN-Konvention Zeit braucht, ist kein Grund,
nicht umgehend damit zu beginnen. Planungen vor Ort ohne Beachtung
der UN-Konvention darf es nicht geben. Betroffene müssen dabei in die
Planung mit einbezogen werden. Die Forderung: "Nicht ohne uns über
uns" muß Gültigkeit haben.
Michael Baumeister
